Verordnung
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Art. 131 Abstand zu Überflur-Tankanlagen
1 Der Horizontalabstand zwischen Freileitungen und Überflur-Tankanlagen muss betragen:
2 Der Direktabstand von Leitern oder Luftkabeln zu Überflur-Tankanlagen muss bei Windauslenkung mindestens der Explosionszone der Tankanlage plus 0,01 m pro kV Nennspannung entsprechen. 3 Der Horizontalabstand von Freileitungen zu allgemein zugänglichen Treibstofftankstellen muss mindestens 5 m betragen. 4 Liegen die Leiter von Freileitungen wesentlich höher als die obersten Teile der Tankanlage, so kann die Kontrollstelle einen kleineren Horizontalabstand oder eine Überführung bewilligen, wenn eine Explosion oder ein Brand in der Tankanlage ausgeschlossen oder für die Freileitung ungefährlich ist. Die Kontrollstelle legt die zu treffenden Schutzmassnahmen fest. |