Verordnung
über elektrische Leitungen
(Leitungsverordnung, LeV)

vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 14 Abstand zum Boden

1 Lei­ter und Luft­ka­bel müs­sen so­wohl beim gröss­ten Durch­hang wie auch bei Wind­aus­len­kung min­des­tens die Bo­den­ab­stän­de nach An­hang 3 auf­wei­sen.

2 Bei im Win­ter be­nutz­ba­ren Trans­port­we­gen, bei mar­kier­ten Ski­pis­ten und bei viel be­gan­ge­nen Wan­der­we­gen sind auch die mitt­le­ren Schnee­hö­hen zu be­rück­sich­ti­gen.

3 Die Kon­troll­stel­le kann in be­grün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len klei­ne­re Ab­stän­de be­wil­li­gen. Sie be­stimmt da­bei die zu tref­fen­den Schutz­mass­nah­men.

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