Verordnung
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Art. 14 Abstand zum Boden
1 Leiter und Luftkabel müssen sowohl beim grössten Durchhang wie auch bei Windauslenkung mindestens die Bodenabstände nach Anhang 3 aufweisen. 2 Bei im Winter benutzbaren Transportwegen, bei markierten Skipisten und bei viel begangenen Wanderwegen sind auch die mittleren Schneehöhen zu berücksichtigen. 3 Die Kontrollstelle kann in begründeten Ausnahmefällen kleinere Abstände bewilligen. Sie bestimmt dabei die zu treffenden Schutzmassnahmen. |