Verordnung
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Art. 141 Besondere Schutzmassnahmen
1 Können bei Arbeiten an einer Leitung Gefahren für andere Anlagen entstehen oder von anderen Anlagen ausgehen, so verständigen sich die Inhaber rechtzeitig über die zu treffenden Schutzmassnahmen. 2 Können sie sich nicht einigen, so entscheidet die Kontrollstelle über die Schutzmassnahmen. 3 Bei drohender Gefahr kann die Kontrollstelle die sofortige Einstellung der Arbeiten oder des Betriebes der ihrer Aufsicht unterstellten Anlage anordnen. |
