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Art. 29 Störschutz
Für Hochspannungsleitungen und deren Konstruktionselemente gelten die Störschutzwerte nach Anhang 5.
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Art. 30 Vogelschutz
1 Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, sind auf den Tragwerken Vorkehren zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können. 2 In vogelreichen Gebieten sind neue Leitungen so zu planen und zu erstellen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel möglichst gering ist.
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Art. 31 Verhaltenshinweise
Die Betriebsinhaber von Freileitungen der lokalen oder regionalen Stromversorgung müssen die Bevölkerung in ortsüblicher Art über das Verhalten orientieren: - a.
- bei gefahrbringenden Tätigkeiten in der Nähe von Freileitungen;
- b.
- gegenüber defekten Freileitungen, insbesondere gegenüber herabgefallenen Leitern;
- c.
- gegenüber Personen, die durch elektrischen Strom verletzt worden sind und sich noch im Gefahrenbereich befinden.
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Art. 32 Besteigen der Tragwerke
Die Tragwerke sind so zu gestalten oder auszurüsten, dass unbefugtes Besteigen nur mit Hilfsmitteln oder mit ausserordentlicher Anstrengung möglich ist.
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Art. 33 Abstand der Leiter unter sich und zu den Tragwerken
1 Der Abstand zwischen spannungsführenden Leitern unter sich und zu Tragwerken ist so zu bemessen, dass in den voraussehbaren Fällen keine Spannungsüberschläge, Spannungsübertritte, Erdschlüsse oder Kurzschlüsse auftreten können. 2 Die Abstände bestimmen sich aus den jeweils grössten vorhandenen Nennspannungen und den dazugehörenden Prüfspannungen nach Anhang 6. Wo nichts Besonderes bestimmt wird, gelten diese Abstände sowohl für Leiter, Erdleiter und Luftkabel als auch für Schutzseile. 3 Hochspannungs-Luftkabel ohne geerdete metallene Umhüllung gelten als blanke, unter Spannung stehende Leiter.
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Art. 34 Abstand zum Boden
1 Leiter, Luftkabel und Erdleiter müssen sowohl beim grössten Durchhang wie auch bei Windauslenkung mindestens die Bodenabstände nach Anhang 3 aufweisen. 2 In nicht begehbarem Gebiet, namentlich gegenüber Geländevorsprüngen, muss der minimale Direktabstand bei Windauslenkung 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens jedoch 1,50 m betragen. 3 Bei im Winter benutzbaren Transportwegen, bei markierten Skipisten und bei viel begangenen Wanderwegen sind auch die mittleren Schneehöhen zu berücksichtigen. 4 Die Kontrollstelle kann in begründeten Ausnahmefällen kleinere Abstände bewilligen. Sie bestimmt dabei die zu treffenden Schutzmassnahmen.
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Art. 35 Abstand zu Bäumen
1 Die Direktabstände zwischen elektrischen Leitern und Bäumen richten sich nach Bewirtschaftung der Bäume, Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Schneeabfall von den Bäumen usw. 2 Der Abstand zu Obst- und Zierbäumen unter oder neben Leitungen ist so zu bemessen, dass die Bäume gefahrlos bewirtschaftet werden können. 3 Für Baum- und Pflanzenspritzanlagen sind die Spritzabstände zu den Leitern der Freileitungen und allfällige Schutzvorkehren von Fall zu Fall festzulegen. 4 Die Vertikalabstände zwischen Bäumen und blanken Leitern von Hochspannungsfreileitungen müssen bei grösstem Durchhang mindestens betragen: - a.
- Obstbäume: 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung;
- b.
- übrige Bäume: 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung.
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Art. 36 Abstand zu Gebäuden
Freileitungen müssen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt werden, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungs- und Löschmassnahmen behindern.
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Art. 37 Abstand von Niederspannungsleitungen zu Gebäuden
1 Für Niederspannungsfreileitungen und -luftkabel gelten die Gebäudeabstände nach Anhang 7. 2 Fassadenabspannungen sind so anzubringen, dass: - a.
- sie von allgemein zugänglicher Stelle aus nicht berührbar sind;
- b.
- die Freileitungen möglichst rechtwinklig zur Fassade ankommen.
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Art. 38 Abstand von Hochspannungsfreileitungen zu Gebäuden
1 Für Hochspannungsfreileitungen gelten die Gebäudeabstände nach Anhang 8. 2 Der Horizontalabstand von Hochspannungsleitern und ihren Tragwerken zu Gebäuden muss mindestens 5 m betragen und der Direktabstand zwischen Leitern und den nächstliegenden Gebäudeteilen bei Windauslenkung mindestens 2,50 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung. 3 Überragt das Gebäude den untersten Leiter, so erhöht sich der Horizontalabstand von 5 m um die Überragung des den Leitern nächstliegenden Gebäudeteils. Bei einer Dachneigung von über 45 wird die Überragung nach Anhang 8 Figur 2 berechnet. Ein Horizontalabstand von insgesamt 20 m genügt in jedem Fall. 4 Überragt die Hochspannungsfreileitung das Gebäude, darf der Horizontalabstand ausnahmsweise unterschritten werden. Die Kontrollstelle entscheidet über: - a.
- die Zulässigkeit der Unterschreitung;
- b.
- die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken der Gebäude;
- c.
- die zu treffenden Schutzmassnahmen.
5 Im Leitungsbereich dürfen sich keine Gebäude, Festhütten, Zelte oder ähnliche Einrichtungen mit grossen Menschenansammlungen, grossem Brandrisiko oder explosiblen Stoffen befinden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen und Schutzmassnahmen vorschreiben. 6 Hochspannungsfreileitungen dürfen nur an Gebäuden angebracht oder abgespannt werden, die ausschliesslich dem Betrieb elektrischer Anlagen dienen.
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Art. 39 Areale mit grossen Menschenansammlungen, Spiel- und Sportanlagen
1 Im Leitungsbereich von Hochspannungsfreileitungen dürfen sich keine Areale befinden, auf denen zeitweise grosse Menschenmengen vorkommen (Versammlungs-, Markt‑, Schausteller‑, Pausen‑, Sport‑, Campingplätze, öffentliche Liegewiesen usw.). 2 Solche Areale dürfen ausnahmsweise überführt werden. Über Zulässigkeit der Überführung, Abstände und Schutzmassnahmen entscheidet die Kontrollstelle. 3 Im Freileitungsbereich dürfen sich keine Wasserzonen (Bassin, See, Fluss usw.) von öffentlichen Schwimmbädern befinden. Für kleine Bassins kann die Kontrollstelle Ausnahmen bewilligen. Sie legt die zu treffenden Schutzmassnahmen fest. 4 Werden Fussballfelder überführt, so ist zu Leitern und Luftkabeln ein Bodenabstand von mindestens 15 m einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen. Für Spielfelder von untergeordneter Bedeutung kann die Kontrollstelle ausnahmsweise kleinere Abstände bewilligen. 5 Werden Spiel- und Sportanlagen überführt, so ist zwischen Leitern oder Luftkabeln und allfälligen Umzäunungen, Ballfangnetzen oder dergleichen ein Vertikalabstand von mindestens 2,50 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen. 6 Tribünen, Klubhäuser, Garderoben und dergleichen von Spiel- und Sportanlagen gelten als Gebäude.
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Art. 40 Abstand zu Gewässern
1 Freileitungen sind über Gewässern so zu erstellen, dass die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. 2 Leiter, Luftkabel und Erdleiter dürfen über folgenden Gewässerstrecken bei grösstem Durchhang den Abstand von 15 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung über dem höchsten Schifffahrtswasserstand nicht unterschreiten: - a.
- Rhein, vom Bodensee bis zur Landesgrenze in Basel;
- b.
- Aare vom Bielersee bis Koblenz (Aaremündung);
- c.
- Broyekanal;
- d.
- Zihlkanal;
- e.
- Rhone, unterhalb von Genf bis zur Landesgrenze.
3 Auf folgenden Strecken kann die Kontrollstelle kleinere Abstände zulassen, wenn dadurch die bestehende Schifffahrt nicht gefährdet wird: - a.
- Rhein, von Schaffhausen bis Koblenz (Aareeinmündung);
- b.
- Aare, von Biel bis zur Strassenbrücke Döttingen;
- c.
- Rhone, vom Kraftwerk Verbois bis zur Landesgrenze.
4 Für alle übrigen Gewässerstrecken oder offene Gewässer mit bestehender oder möglicher Schifffahrt werden die Sicherheitsabstände und die zu treffenden Schutzmassnahmen von der Kontrollstelle im Einvernehmen mit den zuständigen Schifffahrtsbehörden festgelegt. Wenn nötig sind Schifffahrts- oder Warnzeichen anzubringen. 5 Der Abstand von Leitern zu nicht schiffbaren Gewässern muss bei höchstem Pegelstand und grösstem Durchhang mindestens 4 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen.
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Art. 41 Beleuchtungskörper an Hochspannungs-Tragwerken
1 Beleuchtungskörper dürfen an Tragwerken von Hochspannungsfreileitungen nur dann angebracht werden, wenn: - a.
- Leitung und Instandhaltung der Beleuchtungsanlage dem gleichen Betriebsinhaber unterstellt sind;
- b.
- die beteiligten Betriebsinhaber Betrieb und Instandhaltung der Beleuchtungsanlage schriftlich vereinbart haben.
2 Beleuchtungskörper müssen immer unterhalb der Hochspannungsleiter oder -luftkabel angebracht werden. 3 Zwischen dem untersten Hochspannungsleiter oder ‑luftkabel und den Beleuchtungskörpern muss bei Regelleitungen ein Vertikalabstand von 1,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung und bei Weitspannleitungen ein Vertikalabstand von 2,5 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung eingehalten werden. 4 Beleuchtungskörper und die dazugehörenden Installationen müssen auf den Tragwerken so angebracht und geerdet werden, dass sie bei einem Erdschluss im Hochspannungsnetz keinen unzulässigen Beeinflussungen ausgesetzt sind und keine gefährlichen Spannungen an andere Orte verschleppen.
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Art. 42 Kandelaber
1 Hochspannungsleiter und -luftkabel müssen zu Kandelabern und Beleuchtungskörpern mindestens die Abstände nach Anhang 9 aufweisen. 2 Kandelaber dürfen nur im Einverständnis mit dem Betriebsinhaber der Hochspannungsfreileitung aufgestellt oder umgelegt werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch unbeabsichtigte oder beabsichtigte Bewegungen des Kandelabers der Direktabstand «a» nach Anhang 9 unterschritten wird. 3 Instandhaltungsarbeiten an Beleuchtungskörpern und Kandelabern dürfen durch vorbeiführende Hochspannungsfreileitungen weder behindert werden, noch darf dabei für das Personal eine Gefährdung auftreten. Windauslenkungen der Leiter oder der Kandelaber dürfen nicht zu Spannungsüberschlägen führen. 4 Überragen die Beleuchtungskörper einer Kandelaberreihe, die von einer Hochspannungsfreileitung gekreuzt wird, deren unterste Leiter oder befinden sie sich auf gleicher Höhe mit ihnen, so ist beidseits der Kreuzungsstelle sowohl bei den Beleuchtungskörpern als auch an den Kandelaberfüssen auf die tiefliegenden Leiter aufmerksam zu machen. 5 Bevor an Kandelabern, die sich in der Nähe von Hochspannungsfreileitungen mit Nennspannungen von mehr als 100 kV befinden, gearbeitet wird, sind die elektrischen Installationen und Armaturen der Kandelaber zu erden.
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Art. 43 Verkehrsschilder und Schutzwände
1 Für Verkehrsschilder und permanente Schutzwände gelten die gleichen Abstände wie für Kandelaber. 2 Instandhaltungsarbeiten an Verkehrsschildern, Schutzwänden oder dergleichen dürfen durch vorbeiführende Freileitungen weder behindert werden, noch darf dabei für das Personal eine Gefährdung auftreten.
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Art. 44 Schiessplätze
1 Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst mit Ordonnanzmunition bestimmen sich nach Anhang 10. Die Abstände können unterschritten werden, wenn die Leitungen durch Blenden geschützt sind oder in schusstoten Räumen liegen. 2 Die Abstände zwischen Freileitungen und Schiessanlagen für Sport- und Jagdschiessen werden von der Kontrollstelle festgelegt. Diese bestimmt zudem die zu treffenden Schutzmassnahmen. 3 Die Kontrollstelle entscheidet darüber, ob Freileitungen über Scheibenstände oder Scheibenanlagen geführt werden dürfen. Sie bestimmt die Direktabstände sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen.
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Art. 45 Leiter und Tragelemente von Luftkabeln
1 Leiter müssen einen Durchmesser von mindestens 5 mm und einen Querschnitt von mindestens 19,6 mm2 sowie eine Mindestbruchkraft von 5,5 kN aufweisen. Für Leiter aus Reinaluminium sowie metallene Tragelemente von Luftkabeln muss der Querschnitt mindestens 50 mm2 betragen. 2 Für Leiter mit einem Querschnitt von mehr als 50 mm2 und für alle Reinaluminiumleiter sowie für metallene Tragelemente von Luftkabeln sind nur Seile zulässig. 3 Die höchstzulässige Zugbeanspruchung der Werkstoffe von Leitern oder Tragelementen bestimmt sich nach Anhang 11. Werden Werkstoffe verwendet, die in diesem Anhang nicht aufgeführt sind, so ist eine Zugbeanspruchung von höchstens 2/3 der Bruchgrenze zulässig. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen verlangen. 4 Bei Verbundseilen darf die zulässige Zugbeanspruchung der einzelnen Werkstoffe nicht überschritten werden. Wird ein Werkstoff als alleiniges Tragelement benützt, so müssen die übrigen Werkstoffe als zusätzliche Last berücksichtigt werden. 5 Bei Luftkabeln ohne separate Tragelemente sind mindestens zwei Leiter als Tragelemente zu benutzen. In Niederspannungskabeln darf aber der PEN-Leiter oder der Schutzleiter PE nicht als Tragelement benützt werden.
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Art. 46 Grösster Leiterzug
1 Die maximal zu erwartende Zugbeanspruchung eines Leiters ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: - a.
- einer Leitertemperatur von –20 °C ohne Zusatzlast;
- b.
- einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.
2 Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse tiefere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. 3 Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.
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Art. 47 Grösster Leiterdurchhang
1 Der maximal zu erwartende Durchhang eines Leiters ist aufgrund folgender Annahmen zu berechnen: - a.
- einer Leitertemperatur von 40 °C;
- b.
- einer Leitertemperatur von 0 °C und einer gleichmässig verteilten Zusatzlast von mindestens 20 N/m pro Leiter oder Teilleiter, ohne Wind.
2 Sind aufgrund der örtlichen Verhältnisse höhere Temperaturen oder grössere Zusatzlasten zu erwarten, so sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. 3 Bei Luftkabeln gelten die Temperaturannahmen immer für das Tragelement. Das Kabelgewicht bzw. die nicht als Tragelement dienenden Leiter sind zur Zusatzlast zu addieren.
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Art. 48 Zugbeanspruchung und Leiterdurchhang von Regelleitungen
Zugbeanspruchung und Leiterdurchhang von Regelleitungen bestimmen sich nach Anhang 12.
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Art. 49 Leiterverbindungen
1 Die Bruchkraft der zugfesten Verbindungen von Leitern oder Tragelementen von Luftkabeln muss mindestens 90 Prozent derjenigen des Leiters oder des Tragelementes betragen. 2 Wird der Querschnitt eines auf Zug beanspruchten Leiters durch eine Beschädigung um mehr als 25 Prozent vermindert, so hat die Reparaturstelle den Anforderungen für zugfeste Leiterverbindungen zu genügen. 3 Freileitungen dürfen nicht aus mehreren kurzen Leiterstücken zusammengesetzt werden.
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Art. 50 Isolatoren
1 Stab‑, Stütz- und Stützenisolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft folgende Sicherheitsfaktoren aufweisen: - a.
- mindestens 1,25 bei Beanspruchung durch die elektrodynamischen Kräfte der Leiter infolge Kurzschlussströmen;
- b.
- mindestens 2,8 bei Beanspruchung durch die grössten statischen Belastungen.
2 Kappen-Bolzen-Isolatoren aus keramischen Werkstoffen oder aus Glas müssen folgende Sicherheitsfaktoren aufweisen: - a.
- mindestens 1,25, bezogen auf ihre Mindestbruchkraft, bei Beanspruchung durch die elektrodynamischen Kräfte der Leiter infolge Kurzschlussströmen;
- b.
- mindestens 3,5, bezogen auf ihre elektromechanische Bruchkraft, bei Beanspruchung durch die grössten statischen Belastungen.
3 Verbundisolatoren aus Kunststoff müssen witterungsbeständig und gegen UV-Strahlung resistent sein.
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Art. 51 Isolatoren in Mehrfachketten
1 Werden Mehrfachaufhängungen oder Mehrfachabspannungen der Leiter als zusätzliche Schutzmassnahme verlangt, so müssen die Sicherheitsfaktoren nach Artikel 50 auch nach dem Versagen einer Teilaufhängung oder Teilabspannung noch gewährleistet sein. 2 Die Isolatorenketten sind in diesem Fall an mindestens zwei getrennten Punkten an den Tragwerken zu befestigen. 3 Beim Versagen einer Teilaufhängung müssen die verbleibenden Elemente einer Mehrfachaufhängung oder ‑abspannung den auftretenden dynamischen Belastungen standhalten. 4 Die einzelnen Isolatorenketten solcher Mehrfachaufhängungen dürfen aus höchstens drei Isolatoren bestehen, wenn die einzelnen Isolatoren kürzer sind als 0,5 m.
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Art. 52 Armaturen
Armaturen müssen so bemessen sein, dass die Einhaltung der Sicherheitsfaktoren nach Anhang 13 bei der grössten statischen Belastung gewährleistet ist.
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Art. 53 Materialbeständigkeit
Leiter, Luftkabel, Leiterverbindungen, Isolatoren und Armaturen müssen gegen umweltbedingte äussere Einflüsse und gegen elektrochemische Zersetzung beständig sein.
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Art. 54 Belastungsannahmen für Tragwerke und Fundamente
1 Die Tragwerke, ihre Bestandteile und die Fundamente sind aufgrund der Belastungsannahmen in den Anhängen 14 und 15 zu berechnen. 2 Diese Annahmen gelten sinngemäss auch für spezielle Tragwerkausführungen und für Tragwerke von Freiluftanlagen.
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Art. 55 Tragwerkarten
1 Stützmasten sind zulässig für Abspannstrecken bis 2 km, mittlere Spannweiten bis 225 m und Leitungswinkel von 195 bis 205 gon. Sie dürfen nicht mit Abspannketten ausgerüstet werden. 2 Tragmasten sind zulässig für Abspannstrecken bis 4 km und Leitungswinkel von 180 bis 220 gon. Sie dürfen nicht mit Abspannketten ausgerüstet werden. Die Kontrollstelle kann Ausnahmen bewilligen. 3 Sondertragmasten sind erforderlich für Abspannstrecken über 4 km. Sie sind zulässig für Leitungswinkel von 180 bis 220 gon. 4 Abspannmasten sind erforderlich bei Leitungswinkeln unter 180 und über 220 gon sowie bei grossen Spannweitenunterschieden oder zur Begrenzung der Abspannstrecken. 5 Endmasten sind erforderlich beim Übergang von Frei- auf Kabelleitungen oder beim Eintritt einer Freileitung in eine Anlage, sofern nicht ein Anlageteil die Aufgabe eines Endmastes übernimmt.
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Art. 56 Tragfähigkeit und Standfestigkeit von Tragwerken, Fundamenten, Verstrebungen und Verankerungen
1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen, Verankerungen und deren Bestandteile sind so zu dimensionieren und zu konstruieren, dass sie den grössten Belastungen standhalten. 2 Als Werkstoffe sind für Tragwerke Stahl, Stahlbeton oder Holz zu verwenden. Tragwerke aus solchen Werkstoffen sind nach Anhang 13 zu dimensionieren. 3 Andere Werkstoffe oder unübliche Konstruktionen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung, insbesondere hinsichtlich Festigkeit und Dauerhaftigkeit, nachgewiesen wird. Die Kontrollstelle kann Prüfatteste von anerkannten Prüfstellen oder besondere Prüfungen verlangen. 4 Der Nachweis genügender Tragfähigkeit kann rechnerisch oder, im Einvernehmen mit der Kontrollstelle, durch Belastungsprüfungen am fertigen Tragwerk erbracht werden.
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Art. 57 Holztragwerke für Regelleitungen
1 Holzmasten müssen mindestens mit einem Zehntel ihrer Länge plus 40 cm ins Erdreich eingelassen werden. 2 Holzmasten, die in den Boden einbetoniert werden, sind spätestens nach drei Jahren wieder zu entfernen. 3 Stützmasten sind nach Anhang 16 zu dimensionieren.
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Art. 58 Verankerungen, Dachständer
1 Stahldrahtseile für Verankerungen müssen einen Mindestquerschnitt von 50 mm2 aufweisen. Im Erdboden ist für Rundstahl ein Mindestdurchmesser von 10 mm, bei Stahldrahtseilen ein Mindestquerschnitt von 70 mm2 erforderlich. 2 Verankerungen müssen jederzeit nachgespannt werden können. 3 In elektrisch leitende Verankerungen von isolierenden Tragwerken muss mindestens 1 m unterhalb des tiefsten spannungsführenden Teiles ein Isolierstück eingebaut werden, das der höchsten Nennspannung der Leitung entspricht. Diese Verankerungen dürfen nach dem Befestigungspunkt keine Tragwerkteile mehr berühren. 4 Dachständer sind gegen Korrosion zu schützen und so zu bemessen, dass die Sicherheitsfaktoren nach Anhang 13 bei der grössten statischen Belastung gewährleistet sind.
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Art. 59 Schutz der Tragwerke
1 Tragwerke, Fundamente, Verstrebungen und Verankerungen müssen gegen äussere Einflüsse so geschützt werden, dass Standfestigkeit und Tragfähigkeit dauernd gewährleistet sind. 2 Tragwerke und Tragwerkteile aus Holz müssen imprägniert oder auf gleichwertige Weise geschützt sein. 3 Schnittstellen bei Holztragwerken sind so abzudecken oder so anzuordnen, dass sich kein Wasser ansammeln kann.
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Art. 60 Kennzeichnung der Tragwerke
1 Tragwerke müssen die Initialen des Leitungsinhabers tragen sowie mit einer Ordnungsnummer und mit der Jahreszahl der Aufstellung versehen sein (Hinweistafel). 2 Holzmasten sind 4,5 m über dem Fussende mit der Jahreszahl der Imprägnierung und dem Kennzeichen des Lieferanten dauerhaft zu markieren. 3 An den Tragwerken von Hochspannungsfreileitungen sowie an Dachständern und bei Fassadenabspannungen von Leitungen mit blanken Leitern sind Warnzeichen anzubringen.
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Art. 61 Tragwerkfundamente
1 Tragwerkfundamente müssen so erstellt werden, dass bei den grössten Belastungen die Standsicherheit des Tragwerkes gewährleistet ist und keine unzulässige Schiefstellung auftritt. 2 Die Sicherheit gegen Umsturz muss mindestens 1,5 sein. 3 Bei der Berechnung der Fundamente sind neben den Bodenbedingungen auch Randbedingungen wie Grundwasser, häufige Hochwasser, Böschungen und ähnliche Einflüsse zu berücksichtigen. 4 Die Boden- und die Randbedingungen müssen an Ort und Stelle überprüft werden. 5 Für Sondertragmasten sowie für Tragwerke aus Holz bei Weitspannleitungen, die länger als drei Jahre bestehen bleiben, sind besondere Fundamente oder Sockel zu erstellen.
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