Verordnung
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Art. 30 Vogelschutz
1 Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, sind auf den Tragwerken Vorkehren zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erd- und Kurzschlüsse einleiten können. 2 In vogelreichen Gebieten sind neue Leitungen so zu planen und zu erstellen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel möglichst gering ist. |