Verordnung
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Art. 39 Areale mit grossen Menschenansammlungen, Spiel- und Sportanlagen
1 Im Leitungsbereich von Hochspannungsfreileitungen dürfen sich keine Areale befinden, auf denen zeitweise grosse Menschenmengen vorkommen (Versammlungs-, Markt‑, Schausteller‑, Pausen‑, Sport‑, Campingplätze, öffentliche Liegewiesen usw.). 2 Solche Areale dürfen ausnahmsweise überführt werden. Über Zulässigkeit der Überführung, Abstände und Schutzmassnahmen entscheidet die Kontrollstelle. 3 Im Freileitungsbereich dürfen sich keine Wasserzonen (Bassin, See, Fluss usw.) von öffentlichen Schwimmbädern befinden. Für kleine Bassins kann die Kontrollstelle Ausnahmen bewilligen. Sie legt die zu treffenden Schutzmassnahmen fest. 4 Werden Fussballfelder überführt, so ist zu Leitern und Luftkabeln ein Bodenabstand von mindestens 15 m einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen. Für Spielfelder von untergeordneter Bedeutung kann die Kontrollstelle ausnahmsweise kleinere Abstände bewilligen. 5 Werden Spiel- und Sportanlagen überführt, so ist zwischen Leitern oder Luftkabeln und allfälligen Umzäunungen, Ballfangnetzen oder dergleichen ein Vertikalabstand von mindestens 2,50 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung einzuhalten. Dabei ist von einem Durchhang bei 40 °C Leitertemperatur auszugehen. 6 Tribünen, Klubhäuser, Garderoben und dergleichen von Spiel- und Sportanlagen gelten als Gebäude. |
