Verordnung
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Art. 40 Abstand zu Gewässern
1 Freileitungen sind über Gewässern so zu erstellen, dass die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. 2 Leiter, Luftkabel und Erdleiter dürfen über folgenden Gewässerstrecken bei grösstem Durchhang den Abstand von 15 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung über dem höchsten Schifffahrtswasserstand nicht unterschreiten:
3 Auf folgenden Strecken kann die Kontrollstelle kleinere Abstände zulassen, wenn dadurch die bestehende Schifffahrt nicht gefährdet wird:
4 Für alle übrigen Gewässerstrecken oder offene Gewässer mit bestehender oder möglicher Schifffahrt werden die Sicherheitsabstände und die zu treffenden Schutzmassnahmen von der Kontrollstelle im Einvernehmen mit den zuständigen Schifffahrtsbehörden festgelegt. Wenn nötig sind Schifffahrts- oder Warnzeichen anzubringen. 5 Der Abstand von Leitern zu nicht schiffbaren Gewässern muss bei höchstem Pegelstand und grösstem Durchhang mindestens 4 m plus 0,01 m pro kV Nennspannung betragen. |