Verordnung
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Art. 62 Werkpläne
1 Die Betriebsinhaber müssen Lage und Verlegungsart ihrer Kabelleitungen festhalten. Die Leitungen müssen jederzeit geortet werden können. 2 Die entsprechenden Unterlagen sind bis zur Entfernung der Leitung aufzubewahren. Dies gilt auch für Leitungen, die nicht mehr benützt werden. 3 Die Betriebsinhaber geben auf Anfrage berechtigten Personen Lage und Verlegungsart ihrer Kabelleitungen bekannt. |