Verordnung
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Art. 71 Verlegung in Gewässern
1 Kabelleitungen sind in Gewässern so zu verlegen, dass sie weder durch Geschiebe oder Ablagerungen noch bei Uferauswaschungen beschädigt werden. 2 In schiffbaren Gewässern sind die Kabel zudem gegen mechanische Einwirkungen der Schifffahrt zu schützen. 3 An Uferzonen, seichten Stellen sowie in der Nähe von Schiffsanlegeplätzen sind Kabelleitungen für die Schifffahrt deutlich und dauerhaft zu markieren. |