Verordnung
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Art. 78 Zulässigkeit und Leitungsführung
1 Annäherungen, Parallelführungen und Kreuzungen von Freileitungen unter sich auf gemeinsamen Tragwerken sind nur zulässig, wenn:29
2 ...30 3 Freileitungen sind so zu planen und zu erstellen, dass wenig Kreuzungen mit anderen Freileitungen entstehen. 4 Lassen sich Kreuzungen nicht vermeiden, so sind sie möglichst nahe bei den Überführungstragwerken anzulegen. 29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54). 30 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der V vom 8. Dez. 1997, mit Wirkung seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 54). |