Verordnung
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Art. 9 Verhältnis zu anderen Leitungen oder Infrastrukturanlagen
1 Bei der Projektierung von elektrischen Leitungen muss der Betriebsinhaber die Leitungen und Infrastrukturanlagen im Einflussbereich der geplanten Leitung erheben. 2 Treffen elektrische Leitungen mit anderen Leitungen, Anlagen oder Objekten zusammen und kann dadurch die Sicherheit beeinträchtigt werden, so muss der Betriebsinhaber der Leitung die Kontrollstelle frühzeitig schriftlich davon in Kenntnis setzen und über die vorgesehenen Schutzmassnahmen orientieren. 3 Die Kontrollstelle entscheidet über die Zulässigkeit der geplanten Anordnung und über die Schutzmassnahmen. 4 Die Kontrollstelle kann beim Zusammentreffen von Starkstromleitungen mit anderen Anlagen und Objekten zusätzliche Schutzmassnahmen nach Anhang 2 vorschreiben. |