Verordnung
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Art. 92 Leitungsführung
1 Parallelführungen und Kreuzungen von Kabelleitungen unter sich sind so anzuordnen, dass sich die Leitungen gegenseitig weder in unzulässiger Weise beeinflussen noch beschädigen. 2 Die metallenen Umhüllungen parallel geführter oder sich kreuzender Kabelleitungen dürfen sich nur berühren, wenn die Leitungen am gleichen Erdungssystem angeschlossen sind. 3 Im Erdreich sind die Kabelleitungen mit den kleineren Spannungen über jene mit den grösseren Spannungen zu führen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis dazu gegeben haben. 4 Parallel geführte Einleiterkabel eines Drehstromstranges gelten als eine einzige Kabelleitung. Kabelschutzrohre aus ferromagnetischem Material sind nur dann zulässig, wenn alle Einleiterkabel im gleichen Rohr verlegt werden. 5 Hinter dem gleichen Überstromschutzorgan sind parallel geschaltete Kabel nur dann zulässig, wenn sie so verlegt sind, dass sie annähernd gleiche Impedanzen aufweisen. |