Verordnung
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Art. 98 Leitungstragwerke
1 Leitungstragwerke sind so aufzustellen, dass sie auch bei Schiefstellung nicht in das Lichtraumprofil der Bahn hineinragen. 2 Überführungstragwerke und Tragwerke, die bei Schiefstellung oder beim Umstürzen in das Lichtraumprofil der Bahn hineinragen können, sind:
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