Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


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Art. 60

1 Fol­gen­de Per­so­nen be­dür­fen zur Aus­übung ih­rer Tä­tig­keit ei­ner Er­laub­nis des BAZL:

a.
die Füh­rer von Luft­fahr­zeu­gen;
b.
das zur Füh­rung ei­nes Luft­fahr­zeu­ges er­for­der­li­che Hilfs­per­so­nal, ins­be­son­de­re Na­vi­ga­to­ren, Bord­fun­ker und Bord­me­cha­ni­ker;
c.
Per­so­nen, die Luft­fahrt­per­so­nal aus­bil­den;
d.
das Flug­si­che­rungs­per­so­nal.199

1bis Die Er­laub­nis wird be­fris­tet.200

2 Der Bun­des­rat be­stimmt, wel­che Ka­te­go­ri­en des üb­ri­gen Luft­fahrt­per­so­nals für die Aus­übung ih­rer Tä­tig­keit ei­ner Er­laub­nis be­dür­fen.

3 Er er­lässt die Vor­schrif­ten über die Er­tei­lung, die Er­neue­rung und den Ent­zug der Er­laub­nis.

199 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

200 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).

BGE

131 I 153 () from 17. Dezember 2004
Regeste: Art. 9 und 29 BV; Art. 9 Abs. 3 BGBM; Art. 18 Abs. 2 IVoeB; Art. 32 Abs. 2 BoeB; öffentliche Beschaffung, Beschwerdelegitimation von Mitgliedern eines übergangenen Konsortiums gegen einen Vergabeentscheid. Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, aktuelles Interesse (E. 1). Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 3). Gutglaubensschutz, Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Solange der Vertrag zwischen der Vergabebehörde und dem berücksichtigten Anbieter nicht abgeschlossen ist, können die Mitglieder eines übergangenen Konsortiums nur gemeinschaftlich gegen den Vergabeentscheid Beschwerde führen, weil sie nur ein unteilbares Recht der Gesellschaft geltend machen können, d.h. dasjenige, den Zuschlag für die Beschaffung zu erhalten (E. 5). Sobald der Vertrag abgeschlossen ist, stellt sich die Frage anders, ob ein einzelnes Mitglied in seinem eigenen Namen vorgehen kann, weil die Beschwerde nurmehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheids und den Erhalt von Schadenersatz hinzielt. Indem das Genfer Verwaltungsgericht dies verneint hat, ist es nicht in Willkür verfallen (E. 6).

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