Verordnung
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Art. 122m Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
1 Die Luftverkehrsunternehmen können beigezogen werden:
2 Ihnen können dabei namentlich folgende Aufgaben übertragen werden:
3 Das BAZL legt die Pflichten der Luftverkehrsunternehmen im Bereich der Sicherheitsbeauftragten in der Betriebsbewilligung fest. |