Verordnung
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Art. 122g Ausbildung
1 Zum Einsatz als Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter kann nur bestimmt werden, wer an einem spezifischen Ausbildungsprogramm teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat. 2 Fedpol:
3 Es kann für die Kursdurchführung sowie für die Bereitstellung und den Unterhalt der Kursinfrastruktur Dritte, namentlich Luftverkehrsunternehmen und Institutionen der Polizei und der Armee, beiziehen. |