|
Art. 60 An Herstellung, Vertrieb, Abgabe oder Anwendung kosmetischer Mittel beteiligte Personen
1 Das EDI regelt die Einzelheiten der Pflichten der an der Herstellung und am Vertrieb kosmetischer Mittel beteiligten Personen; dazu gehören auch Bestimmungen über das Aufbewahren und den Inhalt von Unterlagen zuhanden der Vollzugsbehörde. 2 Es kann Anforderungen an die Fachkenntnisse folgender Personen aufstellen:
|