Legge federale
sull’imposta preventiva
(LIP)1

del 13 ottobre 1965 (Stato 1° febbraio 2023)

1 Abbreviazione introdotta dal n. I 4 della LF del 10 ott. 1997 sulla riforma 1997 dell’imposizione delle imprese, in vigore dal 1° gen. 1998 (RU 1998 669; FF 1997II 963).


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Art. 21

A. Rim­bor­so dell’im­po­sta sui red­di­ti di ca­pi­ta­li mo­bi­li, sul­le vin­ci­te ai gio­chi in de­na­ro e sul­le vin­ci­te ai gio­chi di de­strez­za e al­le lot­te­rie de­sti­na­ti a pro­muo­ve­re le ven­di­te

I. Con­di­zio­ni ge­ne­ra­li del di­rit­to al rim­bor­so

 

1 L’aven­te di­rit­to, in­te­so nel sen­so de­gli ar­ti­co­li 22 a 28, può chie­de­re il rim­bor­so dell’im­po­sta pre­ven­ti­va ri­te­nu­ta a suo ca­ri­co dal de­bi­to­re:

a.
per l’im­po­sta sui red­di­ti di ca­pi­ta­li mo­bi­li: se al mo­men­to del­la sca­den­za del­la pre­sta­zio­ne im­po­ni­bi­le ave­va il di­rit­to di go­di­men­to sui va­lo­ri pa­tri­mo­nia­li che han­no frut­ta­to il red­di­to im­po­ni­bi­le;
b.71
per le vin­ci­te ai gio­chi in de­na­ro che non so­no esen­ta­te dall’im­po­sta sul red­di­to se­con­do l’ar­ti­co­lo 24 let­te­re i–iter LI­FD72 e per le vin­ci­te ai gio­chi di de­strez­za e al­le lot­te­rie de­sti­na­ti a pro­muo­ve­re le ven­di­te che non so­no esen­ta­te dall’im­po­sta sul red­di­to se­con­do l’ar­ti­co­lo 24 let­te­ra j LI­FD: se al mo­men­to dell’estra­zio­ne era pro­prie­ta­rio del bi­gliet­to del­la lot­te­ria o è il par­te­ci­pan­te aven­te di­rit­to.

2 Il rim­bor­so non è am­mes­so quan­do la sua con­ces­sio­ne con­sen­ti­reb­be d’elu­de­re un’im­po­sta.

3 Se cir­co­stan­ze spe­cia­li lo giu­sti­fi­ca­no (ope­ra­zio­ni di bor­sa e si­mi­li), l’or­di­nan­za d’ese­cu­zio­ne può di­sci­pli­na­re il di­rit­to al rim­bor­so in de­ro­ga al ca­po­ver­so 1.

71Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. II 7 del­la LF del 29 set. 2017 sui gio­chi in de­na­ro, in vi­go­re dal 1° gen. 2019 (RU 2018 5103; FF 2015 6849).

72 RS 642.11

BGE

110 IB 319 () from 19. Oktober 1984
Regeste: Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens; Meldeverfahren zur Erfüllung der Steuerpflicht. 1. Gratisaktien unterliegen dieser Steuer gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG und 20 Abs. 1 VStV (E. 3). 2. a) Voraussetzungen, unter denen die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden kann (Art. 20 VStG, 24 ff. VStV); Merkmale dieses Verfahrens (E. 4, 5 und 6a). b) Die Eidgenössische Steuerverwaltung, welche im Meldeverfahren darüber zu befinden hat, ob die Empfänger der steuerbaren Leistung ein Recht auf Rückerstattung der Steuer haben, und namentlich, ob dieses Recht nicht gemäss Art. 23 VStG verwirkt ist, hat nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis; die in diesem Punkt zuständigen kantonalen Behörden werden durch den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gebunden (E. 6b); Verhältnisse im beurteilten Fall (E. 6c). 3. Fälligkeit der Steuer; Zeitpunkt, ab dem Verzugszinsen geschuldet sind. Reformatio in peius des angefochtenen Entscheids (E. 8).

118 IB 312 () from 9. Juli 1992
Regeste: Art. 58 VStG: Rückleistung der zu Unrecht zurückerstatteten Verrechnungssteuer. Der Notar, der Gelder von Klienten auf auf seinen Namen lautende Bankkonti überweist, muss in Erfüllung seines Auftrags die von der Bank bezahlten Zinsen seinen Klienten gutschreiben. Er hat somit nicht das Recht zur Nutzung der Guthaben der Klienten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG und hat daher keinen Anspruch auf Rückerstattung der auf diesen Kapitalerträgen erhobenen Verrechnungssteuer (E. 2). Die Voraussetzungen für die Rückleistung dieser Steuer sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 3).

125 II 348 () from 26. März 1999
Regeste: Art. 24 Abs. 5 VStG, Art. 55 VStV; Verrechnungssteuer; Rückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen und Rechtsgemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist von den einzelnen Stockwerkeigentümern geltend zu machen.

131 III 546 () from 6. Juli 2005
Regeste: Regressforderung des Verrechnungssteuerpflichtigen gegenüber dem Steuerträger (Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 VStG); Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Regressforderung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie entscheidet insbesondere dann, wenn die Überwälzungspflicht bestritten wird und kann einen Entscheid zur Durchsetzung der Regressforderung erlassen (E. 2.1). Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte nach Lehre und Rechtsprechung (E. 2.2). Zuständigkeit der Zivilgerichte zur vorfrageweisen Prüfung der Regressforderung eines zur Überwälzung Verpflichteten (E. 2.3).

141 II 447 (2C_364/2012, 2C_377/2012) from 5. Mai 2015
Regeste: Art. 10 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, in der ursprünglichen Fassung); effektive Nutzungsberechtigung. Das Beurteilungskriterium der "effektiven Nutzungsberechtigung" liegt gemäss dem übereinstimmenden Verständnis in Dänemark und der Schweiz der ursprünglichen Fassung von Art. 10 Abs. 1 DBA-DK implizit zugrunde (E. 4). Die effektive Nutzungsberechtigung (und somit die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an eine dänische Bank) ist zu verneinen, wenn die Antragstellerin die durch eine schweizerische Gesellschaft ausgeschüttete Dividende wohl vereinnahmt, diese Einkünfte aber aufgrund bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehender vertraglicher Leistungsverpflichtungen oder tatsächlicher Einschränkungen weiterleiten muss. Eine tatsächliche Einschränkung ist dann anzunehmen, wenn die beiden folgenden Merkmale kumulativ gegeben sind: Einerseits muss die Erzielung der Einkünfte von der Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte abhängig sein; andererseits muss die Pflicht zur Weiterleitung der Einkünfte von der Erzielung der Einkünfte abhängen (E. 5). In concreto: Weiterleitungspflicht in Zusammenhang mit sog. "Total Return Swaps" (E. 6). Rückforderung durch die EStV von bereits erstatteten Verrechnungssteuer-Beträgen (E. 8).

142 II 9 (2C_642/2014) from 22. November 2015
Regeste: Art. 24 Abs. 3 VStG; Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR); Verrechnungssteuer auf Wertschriftenerträgen aus indexgestützten Differenzgeschäften; Anspruch auf Rückerstattung. Das Vorliegen einer Steuerumgehung ist im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer nur zu prüfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, die zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer berechtigen, überhaupt erfüllt sind (E. 4). Bestätigung der Praxis, wonach der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Fall eines ausländischen Unternehmens, das eine inländische Betriebsstätte unterhält, davon abhängt, dass die Einkünfte dem Betriebsvermögen angehören (E. 5). Falls der angefochtene Entscheid die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 24 Abs. 3 VStG betrifft, ist eine neue rechtliche Begründung der Beschwerde, welche die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach dem DBA CH-FR zum Gegenstand hat, vor dem Bundesgericht unzulässig, weil sie auf einem gänzlich anderen Tatsachenzusammenhang beruht (E. 7).

 

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