Verordnung des EDI
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Art. 24 Besondere Bestimmungen
1 Erscheint eine Substanz, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe ist, nicht in der Nährwertdeklaration, so muss die jeweilige Menge in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld der Nährwertdeklaration angegeben werden. 2 Sind der Energiewert oder die Nährstoffmengen in einem Erzeugnis vernachlässigbar, so können die Angaben dazu durch eine Angabe wie «Enthält geringfügige Menge von ...» ersetzt werden. Diese Angabe muss in unmittelbarer Nähe zu einer allfälligen Nährwertdeklaration stehen. 3 Gegebenenfalls kann in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration angegeben werden, dass der Salzgehalt ausschliesslich auf die Anwesenheit natürlich vorkommenden Natriums zurückzuführen ist. 4 Erfolgt die Nährwertdeklaration bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln oder bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent freiwillig, darf sie sich lediglich auf die Angabe des Energiewertes beschränken. |