Bundesgesetz
über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
(Lebensmittelgesetz, LMG)


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Art. 55 Mitarbeit Dritter

1 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann Drit­ten, na­ment­lich Un­ter­neh­men und Or­ga­ni­sa­tio­nen, Auf­ga­ben aus dem Be­reich der amt­li­chen Kon­trol­len über­tra­gen. Sie kann zu die­sem Zweck ge­eig­ne­te Or­ga­ni­sa­tio­nen schaf­fen.

2 Die Drit­ten müs­sen für ih­re Tä­tig­keit:

a.
ak­kre­di­tiert sein;
b.
von der Schweiz im Rah­men ei­nes in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­mens an­er­kannt sein; oder
c.
durch das Bun­des­recht an­der­wei­tig er­mäch­tigt oder an­er­kannt sein.

3 Der Bun­des­rat re­gelt, nach wel­cher Norm die Ak­kre­di­tie­rung er­fol­gen muss.

4 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de um­schreibt die Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se, die den Drit­ten über­tra­gen wer­den. Drit­te kön­nen kei­ne Mass­nah­men ver­fü­gen.

5 Der Bun­des­rat und die Kan­to­ne kön­nen die be­auf­trag­ten Drit­ten er­mäch­ti­gen, für ih­re Tä­tig­keit im Rah­men die­ses Ge­set­zes an­ge­mes­se­ne Ge­büh­ren zu er­he­ben. De­ren Ta­ri­fe be­dür­fen der Ge­neh­mi­gung durch das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment des In­nern.

6 Die Mit­ar­beit Drit­ter steht un­ter staat­li­cher Auf­sicht. Die Drit­ten ha­ben der Be­hör­de, de­ren Auf­ga­ben oder Be­fug­nis­se ih­nen über­tra­gen wur­den, über ih­re Ge­schäfts- und ih­re Rech­nungs­füh­rung im Be­reich der über­tra­ge­nen Auf­ga­ben Re­chen­schaft ab­zu­le­gen.

BGE

124 IV 297 () from 23. September 1998
Regeste: Art. 47 Abs. 1 lit. a LMG und Art. 48 Abs. 1 lit. g LMG. Diese Straftatbestände erfüllt auch, wer Lebensmittel lagert, transportiert oder abgibt, die, wie er weiss oder bei pflichtgemässer Sorgfalt wissen könnte, so beschaffen sind, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden bzw. nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen (E. I). Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB). Die vom Kantonschemiker gegenüber einem im Früchte- und Gemüsegrosshandel tätigen Unternehmen erlassene Verfügung, innert Frist ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept vorzulegen, ist nicht offensichtlich bundesrechtswidrig (E. II/4c). Sie ist inhaltlich ausreichend bestimmt (E. II/4d). Anforderungen an den Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels (E. II/4e).

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