Verordnung
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Art. 70 Ausbildung
1 Die Ausbildung zur amtlichen Fachassistentin oder zum amtlichen Fachassistenten dauert für jede der in Anhang 9 aufgeführten Tätigkeiten mindestens einen Monat. Sie erfolgt in einem kantonalen Laboratorium und steht unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 2 Sie umfasst die folgenden Bereiche:
3 Zusätzlich ist die Ausbildung nach Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a zu absolvieren. 4 Die Gebühren für die Ausbildung richten sich nach Anhang 4 Ziffer 4.3. |