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Art. 118a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Januar 2022 60
Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 10. Januar 2022 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 26. Januar 2022 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden:
60 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 10. Jan. 2022, in Kraft seit 12. Jan. 2022 (AS 2022 4). |