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Art. 118b Übergangsbestimmung zur Änderung vom
26. September 2022 61 Sendungen mit den nachfolgenden Lebensmitteln, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 26. September 2022 bereits versendet wurden, dürfen bis zum 1. November 2022 ohne amtliche Bescheinigung sowie ohne Ergebnisse von Probenahmen und Analysen eingeführt werden:
61 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 26. Sept. 2022, in Kraft seit 15. Okt. 2022 (AS 2022 565). |