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Art. 51 Anwesenheit und Mitwirkung der für die Ware verantwortlichen Person
1 Die Proben werden, wenn möglich in Anwesenheit der für die Ware verantwortlichen Person erhoben. 2 Die Vollzugsbehörden können von der verantwortlichen Person oder ihrer anwesenden Vertretung Auskünfte, Belege und Unterlagen verlangen und sie verpflichten, bei der Probenahme mitzuwirken. |