Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht
(LPG)

vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Januar 2014)


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Art. 15 Ausnahmen

1Der Er­wer­ber kann den Pacht­ver­trag auf­lö­sen, wenn er den Pacht­ge­gen­stand un­mit­tel­bar zu Bau­zwe­cken oder zu öf­fent­li­chen Zwe­cken oder zur Selbst­be­wirt­schaf­tung er­wirbt.

2Will der Er­wer­ber den Pacht­ver­trag nicht über­neh­men, so muss er dem Päch­ter in­nert drei­er Mo­na­te seit Ab­schluss des Ver­äus­se­rungs­ver­trags schrift­lich an­zei­gen, dass die Pacht nach Ab­lauf ei­ner Frist von min­des­tens ei­nem Jahr auf den fol­gen­den orts­üb­li­chen Früh­jahrs- oder Herbst­ter­min auf­ge­löst sei.

3 Wird die Pacht auf­ge­löst, so kann der Päch­ter in­nert 30 Ta­gen seit Emp­fang der An­zei­ge des Er­wer­bers auf Er­stre­ckung kla­gen. Der Rich­ter er­streckt die Pacht um min­des­tens sechs Mo­na­te, je­doch um höchs­tens zwei Jah­re, wenn die Be­en­di­gung für den Päch­ter oder sei­ne Fa­mi­lie ei­ne Här­te zur Fol­ge hat, die auch un­ter Wür­di­gung der In­ter­es­sen des neu­en Ei­gen­tü­mers nicht zu recht­fer­ti­gen ist.

4 Der Ver­päch­ter muss dem Päch­ter den Scha­den er­set­zen, der aus der vor­zei­ti­gen Be­en­di­gung der Pacht ent­steht. Der Päch­ter braucht den Pacht­ge­gen­stand erst zu ver­las­sen, wenn ihm Scha­den­er­satz oder hin­rei­chen­de Si­cher­heit ge­leis­tet wor­den ist.

5 Die vor­zei­ti­ge Be­en­di­gung der Pacht kann mit schrift­li­cher Zu­stim­mung des Päch­ters im Ver­äus­se­rungs­ver­trag ge­re­gelt wer­den.

BGE

115 II 181 () from 8. Mai 1989
Regeste: Art. 15 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG. Selbstbewirtschafter im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Bauer, d.h. eine natürliche Person, die sich mit ihren Angehörigen in wesentlichem Umfang selbst auf dem Grundstück betätigt; bei juristischen Personen müssen deren Mitglieder oder Gesellschafter diese Voraussetzung erfüllen.

119 IB 148 () from 7. Juli 1993
Regeste: Umfang der Enteignung von Rechten des Pächters eines landwirtschaftlichen Grundstückes. Der Pächter eines für öffentliche Zwecke beanspruchten Grundstücks kann sich im enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren nur insoweit auf ein Pachterstreckungsrecht berufen, als ihm dieses gegenüber dem Verpächter zugestanden hätte.

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