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Art. 82 Disposizioni transitorie
1 Le disposizioni materiali della presente legge non sono applicabili alle prestazioni correnti e alle esigenze fissate prima della sua entrata in vigore. Su richiesta le rendita d’invalidità o per superstiti ridotte o rifiutate in seguito a colpa dell’assicurato saranno tuttavia riesaminate e, se necessario, fissate nuovamente secondo l’articolo 21 capoversi 1 e 2, al più presto a partire dall’entrata in vigore della presente legge. 2 …82 82 Abrogato dal n. II 38 della LF del 20 mar. 2008 concernente l’aggiornamento formale del diritto federale, con effetto dal 1° ago. 2008 (RU 2008 3437; FF 20075575). BGE
129 V 113 () from 23. Januar 2003
Regeste: Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 61, Art. 82 Abs. 2 ATSG: Parteientschädigung im kantonalen Verfahren; anwendbares Recht. Streitigkeiten über den Anspruch auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren beurteilen sich bei vor dem 1. Januar 2003 ergangenen vorinstanzlichen Entscheiden nach Art. 85 AHVG. Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 61 lit. f und g ATSG; Art. 518 ZGB: Parteientschädigung an Willensvollstrecker. Anspruch des Willensvollstreckers auf Parteientschädigung im kantonalen Verfahren in einem den Nachlass betreffenden Prozess bejaht.
130 I 106 () from 27. Januar 2004
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Art. 132 KV/GE; Wahl von Beisitzern des kantonalen Versicherungsgerichts durch den Grossen Rat. Die Beisitzer des Versicherungsgerichts sind Richter im Sinne von Art. 132 Abs. 1 KV/GE und unterliegen der Volkswahl (E. 2). Art. 132 Abs. 4 KV/GE erlaubt eine Wahl durch den Grossen Rat im Falle von Ersatzwahlen während der Amtszeit, ist indessen nicht analog anwendbar auf die Besetzung eines neuen Gerichts (E. 3).
130 I 226 () from 1. Juli 2004
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Art. 57 ATSG; dringliches Gesetz, welches dem kantonalen Sozialversicherungsgericht erlaubt, mit drei Richtern zu urteilen, bis Beisitzer gewählt sind; Dringlichkeitsklausel. Obwohl die Kantonsverfassung dazu schweigt, findet das kantonale Sozialversicherungsgericht seine gesetzliche Grundlage unmittelbar im Bundesrecht, nämlich in Art. 57 ATSG (E. 2). Die Voraussetzung der Dringlichkeit ist erfüllt, da es um das Funktionieren der Rechtspflege und damit um das Verhindern von Rechtsverweigerungen geht (E. 3).
130 V 1 () from 23. Oktober 2003
Regeste: Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 56, Art. 57 und Art. 60 ATSG: Intertemporales Recht. Wurde eine Schadenersatzklage noch im Jahr 2002 eingereicht, richtet sich das Verfahren nach den altrechtlichen Bestimmungen, andernfalls ist das neue Recht anwendbar. Die Ausgleichskasse hat diesfalls auf Einsprache hin einen Einspracheentscheid zu erlassen, der beschwerdeweise angefochten werden kann.
130 V 90 () from 23. Oktober 2003
Regeste: Art. 56 und 57 ATSG; Art. 171 Abs. 1 OG; Art. 6 BZP: Rechtsverweigerungsbeschwerde. Entsprechend dem Grundsatz der Unabänderlichkeit des Gerichtsstands (perpetuatio fori) bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. Mit dem In-Kraft-Treten des ATSG ist die Rechtsprechung hinfällig geworden, wonach eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung beim Bundesamt für Sozialversicherung einzureichen ist. Art. 56 Abs. 2 ATSG sieht ausdrücklich vor, dass die Rechtsverweigerung Gegenstand einer Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht bilden kann. Eine Verfahrenssistierung ist nur ausnahmsweise zulässig, etwa wenn es darum geht, den Entscheid einer andern Behörde abzuwarten, der die Beurteilung einer entscheidenden Frage ermöglichen könnte.
130 V 215 () from 11. Februar 2004
Regeste: a Art. 41 Abs. 3 Satz 1 und 3 KVG; Art. 80 ff. KVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 1 lit. b und Art. 2 in Verbindung mit Art. 49 ff. ATSG sowie Art. 1 Abs. 1 und 2 lit. d KVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung): Anspruch auf Differenzzahlung: Zuständigkeit und Verfahren. Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und allenfalls gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs auf Differenzzahlung nach Art. 41 Abs. 3 Satz 1 KVG auf kantonaler Ebene ist auch nach In-Kraft-Treten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts weiterhin grundsätzlich Sache der Kantone (BGE 123 V 300 Erw. 5); (Erw. 5 und 6.3.2).
130 V 320 () from 31. März 2004
Regeste: a Art. 82 Abs. 2 ATSG: Weitergeltung kantonaler Verfahrensbestimmungen. Kantonale Bestimmungen, die mit dem ATSG unvereinbar sind, müssen innert fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des ATSG diesem Gesetz angepasst werden. Diese Übergangsbestimmung ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen und prioritären Geltung des kantonalen ATSG-konformen Verfahrensrechts für das Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht (Erw. 2.1).
130 V 445 () from 5. Juli 2004
Regeste: Art. 82 Abs. 1 ATSG: Intertemporalrechtliche Anwendbarkeit materieller Bestimmungen des ATSG bei Dauerleistungen. Bei der Prüfung eines allfälligen schon vor dem In-Kraft-Treten des ATSG auf den 1. Januar 2003 entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der Rentenanspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (Erw. 1).
130 V 546 () from 21. September 2004
Regeste: Art. 67 und 72 KVG; Art. 21 ATSG: Kürzung von Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit im Bereich der freiwilligen Taggeldversicherung. Mangels besonderer Bestimmungen im KVG ist Art. 21 ATSG auch im Bereich der Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG anwendbar (Erw. 3). Im Hinblick auf BGE 119 V 171 und die neuere gesetzgeberische Tendenz konnte die Kürzung von Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit im Jahre 2002 nicht (mehr) als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts betrachtet werden (Erw. 4).
131 III 360 () from 1. März 2005
Regeste: Haftpflicht des Motorfahrzeughalters; Berechnung des Erwerbsausfalls und des Haushaltsschadens infolge Invalidität. Beweisanforderungen bei der Bestimmung des künftigen Erwerbsausfalls zufolge Arbeitsunfähigkeit (E. 5). Mechanismen zur Verhinderung einer Überentschädigung eines Verletzten, der nach einem Unfall invalid wird (E. 6). Die gesetzliche Subrogation zu Gunsten der Sozialversicherungen setzt die Kongruenz der Sozialversicherungsleistungen mit den Haftpflichtansprüchen des Verletzten voraus (Kongruenzgrundsatz; E. 7.2). Bejahung der funktionalen Kongruenz zwischen den von der Invalidenversicherung an eine Person mit teilzeitlicher Erwerbstätigkeit ausgerichteten Renten und dem Haushaltsschaden (E. 7.3). Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Entwicklung der Haushaltsarbeiten stellt das Alter von 25 Jahren eine maximale objektive Grenze der Einbeziehung der "Kinder" bei der Abschätzung der Haushaltsaufgaben dar (E. 8.2.4). Zulassung einer Entschädigung, welche auf einem Stundenansatz von Fr. 30.- beruht (E. 8.3). Konkrete Berechnung des Haushaltsschadens unter Berücksichtigung der Entwicklung des Alters der Kinder (E. 8.4).
131 V 305 () from 26. August 2005
Regeste: Art. 38 Abs. 1 und 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG; Art. 32 Abs. 1 OG: Fristbeginn nach In-Kraft-Treten des ATSG bei Zustellung des Einspracheentscheides während des Fristenstillstandes. Das fristauslösende Ereignis (hier: Zustellung des Einspracheentscheides) kann nach ATSG während der Dauer des Fristenstillstandes eintreten, weshalb die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt. (Erw. 4) In casu aber intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts. (Erw. 5)
131 V 314 () from 26. August 2005
Regeste: Art. 38 Abs. 4, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 106 UVG; Art. 104 MVG: Fristenstillstand nach ATSG bei mehrmonatigen Beschwerdefristen. Der Fristenstillstand nach ATSG ist auch bei mehrmonatigen Beschwerdefristen zu berücksichtigen. (Erw. 4.3-4.5) Die Anzahl Tage des Fristenstillstandes nach ATSG sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinzuzuzählen. (Erw. 4.6) In casu intertemporalrechtlicher Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG zu Gunsten kantonalen Rechts: keine Anwendung des Fristenstillstandes gemäss ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen, wenn die kantonale Regelung dies (noch) nicht vorsieht; insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 5)
131 V 325 () from 26. August 2005
Regeste: Art. 38, Art. 60 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 106 UVG; Art. 104 MVG: Fristenstillstand bei negativer kantonaler Regelung. Keine Anwendung des Fristenstillstandes gemäss ATSG auf mehrmonatige Beschwerdefristen, wenn die kantonale Regelung dies (noch) nicht vorsieht. Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 4.2 f.)
131 V 353 () from 22. Juli 2005
Regeste: Art. 37 Abs. 2, Art. 118 Abs. 4 UVG; Art. 21 Abs. 1, Art. 82 Abs. 1 ATSG: Leistungskürzung; Übergangsrecht. Unter Art. 37 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung erfolgte Kürzungen von Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere Invalidenrenten, bleiben auch nach In-Kraft-Treten des ATSG bestehen. Art. 118 Abs. 4 UVG geht Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor. (Erw. 2)
131 V 358 () from 17. August 2005
Regeste: Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen. Auf Leistungen, auf die der Anspruch vor mindestens 24 Monaten entstanden ist, werden für die Zeit frühestens ab 1. Januar 2003 Verzugszinsen geschuldet. (Erw. 2.2)
131 V 425 () from 27. September 2005
Regeste: Art. 52 Abs. 3 AHVG und alt Art. 82 Abs. 1 AHVV (in Kraft bis 31. Dezember 2002): Verwirkung/Verjährung von Schadenersatzansprüchen; anwendbares Recht. Auf Schadenersatzansprüche, die am 1. Januar 2003 noch nicht verwirkt waren, gelangen die auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Verjährungsregeln des Art. 52 Abs. 3 AHVG zur Anwendung. (Erw. 5.1 und 5.2) Frage offen gelassen, ob die unter altem Recht abgelaufene Zeit an die zweijährige Verjährungsfrist des Art. 52 Abs. 3 AHVG anzurechnen ist. (Erw. 5.2)
132 V 368 () from 30. Juni 2006
Regeste: Art. 42, Art. 43 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. b VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV: Sachverhaltsabklärung und Wahrung des rechtlichen Gehörs im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren. Die Verwaltung hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben. Die Abklärung des Sachverhalts und die Gewährung des rechtlichen Gehörs sind klar zu unterscheiden. Die Anhörung der Parteien, welche einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, ist im Abklärungsverfahren vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht erforderlich. Diesbezüglich enthält das ATSG eine abschliessende Regelung.
133 V 96 () from 16. Oktober 2006
Regeste: Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 30 und 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Freiburg (VRG/FR): Fristenstillstand im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren. Auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung, der Militär- sowie der Arbeitslosenversicherung (E. 4.3.2) bleiben die bei Inkrafttreten des ATSG gültig gewesenen, positiven oder negativen kantonalen Regelungen zur Rechtspflege (hier: Art. 30 VRG/FR; E. 4.4.2) während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar. Weder der unechte Vorbehalt von Bundesrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VRG/FR (E. 4.4.5) noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 4.4.6) vermögen an diesem Ergebnis etwas zu ändern.
134 III 489 (4A_116/2008) from 13. Juni 2008
Regeste: Anrechnung der Leistungen der Sozialversicherungen auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten (Art. 42 und 43 aUVG; Art. 52 aIVG und Art. 48ter ff. aAHVG; Art. 16 und 72 ff. ATSG; Art. 28a IVG). Voraussetzungen, unter denen die Leistungen der Sozialversicherungen bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten anzurechnen sind (E. 4). Eine funktionale Kongruenz zwischen dem Haushaltschaden und IV-Leistungen besteht nur, soweit diese nicht ausschliesslich mit Blick auf die Erwerbseinbusse ausgerichtet werden (E. 4.5).
134 V 162 (9C_853/2007) from 15. April 2008
Regeste: Art. 61 lit. b ATSG; Art. 52 VwVG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Nachfrist zur Behebung des Mangels einer nicht oder ungenügend begründeten Beschwerde. Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, welcher bei ungenügender oder fehlender Begründung des Rechtsbegehrens den Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfristansetzung rechtfertigt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.2).
134 V 277 (8C_11/2008) from 10. Juni 2008
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 82 Abs. 1 ATSG; Art. 37 Abs. 3, Art. 38 UVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002); Kürzung von Geldleistungen für Hinterlassene. Beibehaltung einer Leistungskürzung wegen Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens durch den Versicherten gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) auch unter der Herrschaft des ATSG (E. 2 und 3).
134 V 315 (9C_852/2007) from 2. Juli 2008
Regeste: Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV; Art. 133 StGB; Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen. Begriff des Verschuldens, das zu einer Leistungskürzung oder sogar zur Verweigerung der Leistung führen kann (E. 4.5.1.1). Verweigerung der ganzen Rente im Falle eines Versicherten, welcher bei einer gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen mit Einsatz von Schusswaffen schwere Kopfverletzungen erlitt (E. 2 und 4.5.3).
136 II 187 (8C_470/2009) from 29. Januar 2010
Regeste: Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2). |