Verordnung
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Art. 16b Trainingsprogramme und Genehmigungspflicht 22
1 Der Arbeitgeber von Personal, welches Tätigkeiten ausübt, die sicherstellen sollen, dass Gefahrgut gemäss den Vorgaben von Artikel 16 Absatz 1 befördert werden, muss ein Trainingsprogramm erstellen und aktuell halten. 2 Das Trainingsprogramm muss folgende Elemente enthalten:
3 Die Trainingsprogramme folgender Betriebe bedürfen einer vorgängigen Genehmigung des BAZL:
22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 622). 23 Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. |