Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 11

1. Bei der Haft­pflicht­ver­si­che­rung kann der Ver­si­che­rer auch vor das Ge­richt, bei dem die Kla­ge des Ge­schä­dig­ten ge­gen den Ver­si­cher­ten an­hän­gig ist, ge­la­den wer­den, so­fern dies nach dem Recht des an­ge­ru­fe­nen Ge­richts zu­läs­sig ist.

2. Auf ei­ne Kla­ge, die der Ge­schä­dig­te un­mit­tel­bar ge­gen den Ver­si­che­rer er­hebt, sind die Ar­ti­kel 8, 9 und 10 an­zu­wen­den, so­fern ei­ne sol­che un­mit­tel­ba­re Kla­ge zu­läs­sig ist.

3. Sieht das für die un­mit­tel­ba­re Kla­ge mass­ge­bli­che Recht die Streit­ver­kün­dung ge­gen den Ver­si­che­rungs­neh­mer oder den Ver­si­cher­ten vor, so ist das­sel­be Ge­richt auch für die­se Per­so­nen zu­stän­dig.

BGE

138 III 386 (4A_531/2011) from 2. Mai 2012
Regeste: Altes und revidiertes Lugano-Übereinkommen; internationale Zuständigkeit zur Erhebung einer Direktklage gegen eine Versicherung; Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 10 Abs. 2 aLugÜ; Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 2 LugÜ. Sowohl nach altem wie auch nach revidiertem Lugano-Übereinkommen kann eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte Person an ihrem Wohnsitz eine Direktklage gegen eine Versicherung erheben (E. 2).

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