Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 15

1. Bil­den ein Ver­trag oder An­sprü­che aus ei­nem Ver­trag, den ei­ne Per­son, der Ver­brau­cher, zu ei­nem Zweck ge­schlos­sen hat, der nicht der be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Tä­tig­keit die­ser Per­son zu­ge­rech­net wer­den kann, den Ge­gen­stand des Ver­fah­rens, so be­stimmt sich die Zu­stän­dig­keit un­be­scha­det des Ar­ti­kels 4 und des Ar­ti­kels 5 Num­mer 5 nach die­sem Ab­schnitt:

a)
wenn es sich um den Kauf be­weg­li­cher Sa­chen auf Teil­zah­lung han­delt;
b)
wenn es sich um ein in Ra­ten zu­rück­zu­zah­len­des Dar­le­hen oder ein an­de­res Kre­dit­ge­schäft han­delt, das zur Fi­nan­zie­rung ei­nes Kaufs der­ar­ti­ger Sa­chen be­stimmt ist; oder
c)
in al­len an­de­ren Fäl­len, wenn der an­de­re Ver­trags­part­ner in dem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat, in des­sen Ho­heits­ge­biet der Ver­brau­cher sei­nen Wohn­sitz hat, ei­ne be­ruf­li­che oder ge­werb­li­che Tä­tig­keit aus­übt oder ei­ne sol­che auf ir­gend­ei­nem We­ge auf die­sen Staat oder auf meh­re­re Staa­ten, ein­sch­liess­lich die­ses Staa­tes, aus­rich­tet und der Ver­trag in den Be­reich die­ser Tä­tig­keit fällt.

2. Hat der Ver­trags­part­ner des Ver­brau­chers im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes kei­nen Wohn­sitz, be­sitzt er aber in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat ei­ne Zweignie­der­las­sung, Agen­tur oder sons­ti­ge Nie­der­las­sung, so wird er für Strei­tig­kei­ten aus ih­rem Be­trieb so be­han­delt, wie wenn er sei­nen Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet die­ses Staa­tes hät­te.

3. Die­ser Ab­schnitt ist nicht auf Be­för­de­rungs­ver­trä­ge mit Aus­nah­me von Rei­se­ver­trä­gen, die für einen Pau­schal­preis kom­bi­nier­te Be­för­de­rungs- und Un­ter­brin­gungs­leis­tun­gen vor­se­hen, an­zu­wen­den.

BGE

133 III 295 () from 28. März 2007
Regeste: Zuständigkeit für Verbrauchersachen nach Lugano-Übereinkommen. Begriff der Einlassung nach Art. 18 LugÜ (E. 5). Durchführung eines Beweisverfahrens vor Erlass eines selbständigen Zuständigkeitsentscheids (E. 6). Begriff des Verbrauchers nach Art. 13 Abs. 1 LugÜ (E. 7). Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ (E. 8). Massgebender Zeitpunkt für den Vertragsabschluss im Sinn von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ bei Wiedereröffnung eines inaktiv gewordenen Kontos (E. 9).

139 III 278 (4A_27/2013) from 6. Mai 2013
Regeste: Art. 15 ff. und 26 Abs. 1 LugÜ; Art. 59 f. ZPO; Zuständigkeit bei Verbrauchersachen; Beweislast; Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. Beweislast für das Vorliegen einer Verbrauchersache nach Art. 15 Abs. 1 lit. c LugÜ (E. 3). Bedeutung und Umfang der Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen (E. 4).

142 III 170 (4A_430/2015) from 9. Februar 2016
Regeste: Art. 15 Abs. 1 Bst. c LugÜ; Zuständigkeit bei Verbrauchersachen. Prüfung der Zuständigkeit im Falle eines Vertragsverhältnisses zwischen einer Schweizer Bank und einem Kunden mit Wohnsitz in Frankreich (E. 3).

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