Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 24

So­fern das Ge­richt ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes nicht be­reits nach an­de­ren Vor­schrif­ten die­ses Über­ein­kom­mens zu­stän­dig ist, wird es zu­stän­dig, wenn sich der Be­klag­te vor ihm auf das Ver­fah­ren ein­lässt. Dies gilt nicht, wenn der Be­klag­te sich ein­lässt, um den Man­gel der Zu­stän­dig­keit gel­tend zu ma­chen oder wenn ein an­de­res Ge­richt auf­grund des Ar­ti­kels 22 aus­sch­liess­lich zu­stän­dig ist.

BGE

126 III 156 () from 8. Februar 2000
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; Arrestierung von Vermögenswerten eines im Ausland wohnenden Schuldners. Begriff des "vollstreckbaren gerichtlichen Urteils".

129 III 626 () from 30. Juli 2003
Regeste: Vollstreckung einer ausländischen vorsorglichen Sicherungsmassnahme; Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Begriff der englischen "Freezing (Mareva) Injunction" sowie der englischen "world-wide Mareva Injunction" (E. 1). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG; E. 2). Begründungspflicht des Beschwerdeführers (E. 4). Die englische "Freezing Injunction" ist ein Entscheid im Sinne von Art. 25 LugÜ und kann in der Schweiz vollstreckbar sein (Art. 31 Abs. 1 LugÜ; E. 5). Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bei der Anwendung des LugÜ, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gehörsanspruch des Schuldners (E. 5.2) und der Zuständigkeit zur Anordnung einstweiliger Massnahmen (Art. 24 LugÜ; E. 5.3).

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