Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und HandelssachenOriginaltext |
Art. 24
Sofern das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschliesslich zuständig ist. BGE
126 III 156 () from 8. Februar 2000
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG; Arrestierung von Vermögenswerten eines im Ausland wohnenden Schuldners. Begriff des "vollstreckbaren gerichtlichen Urteils".
129 III 626 () from 30. Juli 2003
Regeste: Vollstreckung einer ausländischen vorsorglichen Sicherungsmassnahme; Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Begriff der englischen "Freezing (Mareva) Injunction" sowie der englischen "world-wide Mareva Injunction" (E. 1). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland (Art. 84 Abs. 1 lit. c OG; E. 2). Begründungspflicht des Beschwerdeführers (E. 4). Die englische "Freezing Injunction" ist ein Entscheid im Sinne von Art. 25 LugÜ und kann in der Schweiz vollstreckbar sein (Art. 31 Abs. 1 LugÜ; E. 5). Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) bei der Anwendung des LugÜ, insbesondere im Zusammenhang mit dem Gehörsanspruch des Schuldners (E. 5.2) und der Zuständigkeit zur Anordnung einstweiliger Massnahmen (Art. 24 LugÜ; E. 5.3). |