Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 38

1. Die in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat er­gan­ge­nen Ent­schei­dun­gen, die in die­sem Staat voll­streck­bar sind, wer­den in ei­nem an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat voll­streckt, wenn sie dort auf An­trag ei­nes Be­rech­tig­ten für voll­streck­bar er­klärt wor­den sind.

2. Im Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reich je­doch wird ei­ne der­ar­ti­ge Ent­schei­dung in Eng­land und Wa­les, in Schott­land oder in Nordir­land voll­streckt, wenn sie auf An­trag ei­nes Be­rech­tig­ten zur Voll­stre­ckung in dem be­tref­fen­den Teil des Ver­ei­nig­ten Kö­nig­reichs re­gis­triert wor­den ist.

BGE

129 III 574 () from 23. Juni 2003
Regeste: Aussetzen des Verfahrens gemäss Art. 38 Abs. 1 des Lugano-Übereinkommens. Bei einem Vorbehaltsurteil nach deutschem Zivilprozess darf das schweizerische Vollstreckungsverfahren nicht sistiert werden, weil das Nachverfahren, unter dessen auflösender Bedingung das Vorbehaltsurteil steht, kein ordentlicher Rechtsbehelf i.S. von Art. 38 Abs. 1 LugÜ ist (E. 3).

146 III 157 (5A_311/2018, 5A_312/2018) from 7. Januar 2020
Regeste: Art. 80 f. und 279 SchKG; Art. 33, 38 und 47 LugÜ; Arrestprosequierung; definitive Rechtsöffnung. Solange der ausländische Entscheid in der Sache nicht zugestellt wird, muss der Gläubiger den Arrest in der Schweiz nicht prosequieren, welcher ihm in Vollstreckung einer einen italienischen Sequestro conservativo anordnenden Verfügung bewilligt wurde, die in der Schweiz anerkannt und gemäss LugÜ für vollstreckbar erklärt worden ist. Die den italienischen Sequestro conservativo anordnende Verfügung stellt keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (E. 3, 6-10).

148 III 420 (5A_110/2021) from 2. August 2022
Regeste: Art. 38 LugÜ, Art. 250 Abs. 2 SchKG, Art. 148 Abs. 1 IPRG; vollstreckbar erklärtes ausländisches Urteil, negative Kollokationsklage, Einrede der Verjährung. Im negativen Kollokationsprozess kann der Kläger an Stelle des Gemeinschuldners gegen ausländische Urteile die Einrede der nachträglichen Verjährung erheben. Die Verjährung einer Forderung, die in einem Urteil festgestellt worden ist, richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates, unabhängig davon, ob im ausländischen - im konkreten Fall englischen - Recht die Verjährung materiell- oder prozessrechtlicher Natur ist (E. 3).

149 III 34 (5A_103/2022) from 31. Oktober 2022
Regeste: Art. 39 Abs. 2 LugÜ; Art. 49 und 52 SchKG; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ, wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3). Art. 49 SchKG erlaubt die Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft am Ort, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes betrieben werden konnte. Für den Betreibungsort des Arrestes ist nicht vorausgesetzt, dass der Arrest zu Lebzeiten des Schuldners vollzogen sein muss; ein Arrest ist auch gegen den Nachlass möglich (E. 3.4-3.6).

149 III 224 (5A_428/2022) from 18. Januar 2023
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3 SchKG; Art. 38 Abs. 1, Art. 41, Art. 47 Abs. 2, Art. 53 f. LugÜ; Art. 58 Abs. 1 ZPO; Arrest gestützt auf ein "Lugano"-Urteil; Exequatur dieses Urteils; Dispositionsgrundsatz. Der Richter, der den gestützt auf ein "Lugano"-Urteil beantragten Arrest anordnen will, muss über das Exequatur entscheiden, selbst wenn kein Antrag gestellt wurde (E. 5).

149 III 249 (5A_925/2021) from 2. März 2023
Regeste: Art. 256 Abs. 2 ZPO; Art. 29 Abs. 2, Art. 166 ff. IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets. Entscheide über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete können nicht gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO nachträglich aufgehoben werden (E. 3).

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