Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 40

1. Für die Stel­lung des An­trags ist das Recht des Voll­stre­ckungs­staats mass­ge­bend.

2. Der An­trag­stel­ler hat im Be­zirk des an­ge­ru­fe­nen Ge­richts ein Wahl­do­mi­zil zu be­grün­den. Ist das Wahl­do­mi­zil im Recht des Voll­stre­ckungs­staats nicht vor­ge­se­hen, so hat der An­trag­stel­ler einen Zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten zu be­nen­nen.

3. Dem An­trag sind die in Ar­ti­kel 53 an­ge­führ­ten Ur­kun­den bei­zu­fü­gen.

BGE

135 III 670 (5A_530/2008) from 22. Oktober 2009
Regeste: Vollstreckbarerklärung von ausländischen vorsorglichen Massnahmen gemäss LugÜ. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerdegründe (E. 1). Der Sequestro conservativo nach italienischem Zivilprozessgesetz stellt als vorsorgliche Massnahme eine Entscheidung im Sinne von Art. 25 LugÜ dar, die in der Schweiz nach Art. 31 LugÜ vollstreckt werden kann. Der Gesuchsteller hat im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch darauf, dass sein Gutachten zur Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat vom schweizerischen Richter berücksichtigt wird (E. 2 und 3).

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