Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 50

1. Ist dem An­trag­stel­ler im Ur­sprungs­staat ganz oder teil­wei­se Pro­zess­kos­ten­hil­fe oder Kos­ten- und Ge­büh­ren­be­frei­ung ge­währt wor­den, so ge­niesst er in dem Ver­fah­ren nach die­sem Ab­schnitt hin­sicht­lich der Pro­zess­kos­ten­hil­fe oder der Kos­ten- und Ge­büh­ren­be­frei­ung die güns­tigs­te Be­hand­lung, die das Recht des Voll­stre­ckungs­staats vor­sieht.

2. Der An­trag­stel­ler, der die Voll­stre­ckung ei­ner Ent­schei­dung ei­ner Ver­wal­tungs­be­hör­de be­gehrt, die in Dä­ne­mark, Is­land oder Nor­we­gen in Un­ter­haltssa­chen er­gan­gen ist, kann im Voll­stre­ckungs­staat An­spruch auf die in Ab­satz 1 ge­nann­ten Vor­tei­le er­he­ben, wenn er ei­ne Er­klä­rung des dä­ni­schen, is­län­di­schen oder nor­we­gi­schen Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums dar­über vor­legt, dass er die wirt­schaft­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Be­wil­li­gung der Pro­zess­kos­ten­hil­fe oder für die Kos­ten- und Ge­büh­ren­be­frei­ung er­füllt.

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