Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 51

Der Par­tei, die in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat ei­ne in ei­nem an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat er­gan­ge­ne Ent­schei­dung voll­stre­cken will, darf we­gen ih­rer Ei­gen­schaft als Aus­län­der oder we­gen Feh­lens ei­nes in­län­di­schen Wohn­sit­zes oder Auf­ent­halts ei­ne Si­cher­heits­leis­tung oder Hin­ter­le­gung, un­ter wel­cher Be­zeich­nung es auch sei, nicht auf­er­legt wer­den.

BGE

141 III 155 (4A_46/2015) from 27. März 2015
Regeste: Art. 99 Abs. 1 lit. a und Art. 100 Abs. 1 ZPO; Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung wegen fehlenden Sitzes in der Schweiz. Im Fall des fehlenden klägerischen Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz ist unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen, die der beklagten Partei grundsätzlich Anspruch auf Sicherstellung gibt. Vorliegend besteht kein Staatsvertrag, der die Klägerin mit Sitz in Irland von der Sicherstellungspflicht befreien würde. Die möglichen Arten von Sicherheitsleistungen werden in Art. 100 Abs. 1 ZPO abschliessend aufgezählt (E. 4).

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