Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Originaltext


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 62

Im Sin­ne die­ses Über­ein­kom­mens um­fasst die Be­zeich­nung «Ge­richt» je­de Be­hör­de, die von ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat als für die in den An­wen­dungs­be­reich die­ses Über­ein­kom­mens fal­len­den Rechts­ge­bie­te zu­stän­dig be­zeich­net wor­den ist.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden