Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

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Art. 9

1. Ein Ver­si­che­rer, der sei­nen Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes hat, kann ver­klagt wer­den:

a)
vor den Ge­rich­ten des Staa­tes, in dem er sei­nen Wohn­sitz hat;
b)
in ei­nem an­de­ren durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat bei Kla­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers, des Ver­si­cher­ten oder des Be­güns­tig­ten vor dem Ge­richt des Or­tes, an dem der Klä­ger sei­nen Wohn­sitz hat; oder
c)
falls es sich um einen Mit­ver­si­che­rer han­delt, vor dem Ge­richt ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes, bei dem der fe­der­füh­ren­de Ver­si­che­rer ver­klagt wird.

2. Hat der Ver­si­che­rer im Ho­heits­ge­biet ei­nes durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staa­tes kei­nen Wohn­sitz, be­sitzt er aber in ei­nem durch die­ses Über­ein­kom­men ge­bun­de­nen Staat ei­ne Zweignie­der­las­sung, Agen­tur oder sons­ti­ge Nie­der­las­sung, so wird er für Strei­tig­kei­ten aus ih­rem Be­trieb so be­han­delt, wie wenn er sei­nen Wohn­sitz im Ho­heits­ge­biet die­ses Staa­tes hät­te.

BGE

138 III 386 (4A_531/2011) from 2. Mai 2012
Regeste: Altes und revidiertes Lugano-Übereinkommen; internationale Zuständigkeit zur Erhebung einer Direktklage gegen eine Versicherung; Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 10 Abs. 2 aLugÜ; Art. 9 Abs. 1 lit. b und Art. 11 Abs. 2 LugÜ. Sowohl nach altem wie auch nach revidiertem Lugano-Übereinkommen kann eine durch einen Verkehrsunfall geschädigte Person an ihrem Wohnsitz eine Direktklage gegen eine Versicherung erheben (E. 2).

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