Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgungvom 8. Oktober 1982 (Stand am 1. Januar 2013) |
Art. 11a Übernahme von Kosten der Pflichtlagerhaltung durch den Bund
Können Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagern von Grundnahrungsmitteln, die sowohl eingeführt als auch im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, aus Mitteln des Garantiefonds oder ähnlichen Einrichtungen nicht mehr aufgebracht werden, so kann der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat bestimmt, für welche Pflichtlager entsprechende Beiträge ausgerichtet werden. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1439; BBl 1999 9261). |