Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgungvom 8. Oktober 1982 (Stand am 1. Januar 2013) |
Art. 37 Verhältnis zur Strafverfolgung
1Neben der Anordnung von Verwaltungsmassnahmen und der Verhängung von Konventionalstrafen bleibt die Strafverfolgung vorbehalten. 2In den von den zuständigen Organen zu erstattenden Amtsklagen (Art. 50 Abs. 2) sind die bereits getroffenen Verwaltungsmassnahmen sowie die verhängten Konventionalstrafen zu erwähnen. |