Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung

vom 8. Oktober 1982 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 37 Verhältnis zur Strafverfolgung

1Ne­ben der An­ord­nung von Ver­wal­tungs­mass­nah­men und der Ver­hän­gung von Kon­ven­tio­nal­stra­fen bleibt die Straf­ver­fol­gung vor­be­hal­ten.

2In den von den zu­stän­di­gen Or­ga­nen zu er­stat­ten­den Amts­kla­gen (Art. 50 Abs. 2) sind die be­reits ge­trof­fe­nen Ver­wal­tungs­mass­nah­men so­wie die ver­häng­ten Kon­ven­tio­nal­stra­fen zu er­wäh­nen.

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