Bundesgesetz
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Art. 30 Landwirtschaftlich geeignete Flächen
Der Bund sorgt, insbesondere durch raumplanerische Massnahmen, für die Erhaltung von genügend geeignetem Kulturland, insbesondere von Fruchtfolgeflächen, damit in Zeiten einer schweren Mangellage die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gewährleistet werden kann. |