Bundesgesetz
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Art. 60 Organisationen der Wirtschaft
1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen, insbesondere:
2 Er kann Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Vorratshaltung an Garantiefonds verwaltende private Trägerschaften delegieren. Das BWL kann mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen. 3 Das BWL beaufsichtigt die mit diesen Aufgaben betrauten Organisationen. |