Bundesgesetz
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Art. 64 Auskunftspflicht
1 Jede Person muss den zuständigen Behörden und den Organisationen der Wirtschaft alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken gestatten. 2 Artikel 169 der Strafprozessordnung13 gilt sinngemäss. 3 Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt das BAZG dem BWL, den Fachbereichen, den die Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften und den Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes unerlässlich ist.14 14 Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). |