Bundesgesetz
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Art. 28 Forstwirtschaft
1 Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung eine vermehrte Nutzung der Wälder anordnen. 2 Wird zur Deckung der Kosten, die aus der vermehrten Nutzung entstehen, ein Ausgleichsfonds geschaffen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass Forstwirtschaftsbetriebe, die sich nicht am Fonds beteiligen, Beiträge leisten müssen, sofern der Fonds:
3 Mit den Beiträgen nach Absatz 2 darf nicht die Verwaltung des Fonds finanziert werden. |