Bundesgesetz
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Art. 104 Grundbuchanmerkung
1 Das Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, die Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht sowie die Rückerstattungspflicht sind im Grundbuch anzumerken. 2 Der Kanton meldet die Anmerkung von Amtes wegen an. 3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmerkungspflicht vorsehen. Er regelt die Löschung der Anmerkung. |