Bundesgesetz
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Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen 209
1 Kraftfutter- und Düngerlieferungen sind dem Bund mitzuteilen, damit dieser die Nährstoffüberschüsse national und regional bilanzieren kann. 2 Der Bundesrat legt den Kreis der Mitteilungspflichtigen fest und regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind. 209 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; BBl 20206523, 6785). |