Bundesgesetz
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Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel 210
1 Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen. 2 Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und welcher Stelle diese mitzuteilen sind. 210 Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; BBl 20206523, 6785). |