Bundesgesetz
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Art. 179 Oberaufsicht des Bundes
1 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes durch die Kantone. 2 Vollzieht ein Kanton das Gesetz mangelhaft, so kann ihm der Bund die Beiträge kürzen oder verweigern. Dies gilt auch dann, wenn ein Beschwerderecht im Sinne von Artikel 166 Absatz 3 nicht ausgeübt worden ist. |