Bundesgesetz
über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG)

vom 29. April 1998 (Stand am 1. Januar 2024)


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Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen 48

1 Die Er­trä­ge aus Ein­fuhr­zöl­len auf Land­wirt­schafts­pro­duk­ten und Le­bens­mit­teln sind für die Jah­re 2009–2016 zweck­ge­bun­den; sie wer­den für die Fi­nan­zie­rung von Be­gleit­mass­nah­men im Zu­sam­men­hang mit der Um­set­zung ei­nes Frei­han­dels­ab­kom­mens mit der Eu­ro­päi­schen Uni­on im Agrar- und Le­bens­mit­tel­be­reich oder ei­nes WTO-Ab­kom­mens ver­wen­det.

2 Es sind vor al­lem Be­gleit­mass­nah­men zu­guns­ten der Land­wirt­schaft zu fi­nan­zie­ren.

3 Wenn die Ver­hand­lun­gen zu kei­nem Ab­schluss ge­lan­gen, hebt der Bun­des­rat die Zweck­bin­dung auf und gibt die Mit­tel frei.

4 Wenn die Be­gleit­mass­nah­men we­ni­ger Mit­tel er­for­dern, als sich Mit­tel aus der Zweck­bin­dung er­ge­ben, kann der Bun­des­rat die Hö­he der Zweck­bin­dung re­du­zie­ren.

48 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. Ju­ni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5851; BBl 2009 1335).

BGE

110 II 24 () from 16. Februar 1984
Regeste: Einführung einer dinglichen Surrogation auf dem Weg der Lückenfüllung. Nach einer Abnahme des Wertes eines Grundpfandes infolge Abbaus der Tierbestände oder Stillegung eines Betriebes im Sinne von Art. 19a lit. d LwG werden die Rechte der Pfandgläubiger am Beitragsanspruch ausgeübt, der dem Grundeigentümer gegenüber dem Bundesamt für Landwirtschaft zusteht.

118 IB 241 () from 8. Mai 1992
Regeste: Lenkung der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, SR 916.344; Stallbauverordnung, SR 916.016); materielle Enteignung. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 1). 2. Rechtmässigkeit der Höchstbestandesvorschriften (E. 4). 3. Die Eigentumsgarantie stellt nur so weit eine rechtliche Grundlage für Entschädigungsansprüche dar, als unmittelbar Befugnisse aus dem Eigentum beschränkt werden. Das ist bei der - wirtschaftslenkenden - Beschränkung der Befugnis zur Haltung von Nutztieren nicht der Fall; Frage offengelassen hinsichtlich der Nutzung der Stallbauten (E. 5). 4. Verneinung von Ansprüchen aus materieller Enteignung im Lichte der Wirtschaftsverfassung (E. 6a, 6b, 9b) und anhand der Kriterien der Eingriffsintensität (E. 7), der Zielrichtung des Eingriffs (E. 8), des Vertrauensschutzes (E. 9) und der Lastengleichheit (E. 10).

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