Verordnung
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Art. 10 Gültigkeit
1 Die Zutrittsberechtigung gilt:
2 Die Gültigkeit einer Zutrittsberechtigung nach Absatz 1 Buchstabe a oder b wird erneuert, wenn die Inhaberin oder der Inhaber schriftlich bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 7 weiterhin erfüllt sind. |