Verordnung des VBS
über die Beschaffung, die Nutzung und
die Ausserdienststellung von Material
(Materialverordnung VBS, MatV)

vom 26. März 2018 (Stand am 18. August 2020)


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Art. 10 Endverbleibserklärung

1 Wird Ma­te­ri­al be­schafft, für das vom Lie­fe­ran­ten oder vom Lie­fer­land de­fi­niert wird, dass es beim Emp­fän­ger ver­blei­ben muss und nur von die­sem ge­nutzt wer­den darf, so ist da­für ei­ne End­ver­bleib­s­er­klä­rung not­wen­dig.

2 Die End­ver­bleib­s­er­klä­rung ist von der ar­ma­suis­se zu un­ter­zeich­nen.

3 Ein Trans­fer des Ma­te­ri­als ist nur mit dem Ein­ver­ständ­nis des Lie­fe­ran­ten oder des Lie­fer­lan­des zu­läs­sig.

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