Verordnung des VBS
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Art. 10 Endverbleibserklärung
1 Wird Material beschafft, für das vom Lieferanten oder vom Lieferland definiert wird, dass es beim Empfänger verbleiben muss und nur von diesem genutzt werden darf, so ist dafür eine Endverbleibserklärung notwendig. 2 Die Endverbleibserklärung ist von der armasuisse zu unterzeichnen. 3 Ein Transfer des Materials ist nur mit dem Einverständnis des Lieferanten oder des Lieferlandes zulässig. |