Verordnung des VBS
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Art. 15 Zuständigkeiten bei der Ausserdienststellung von Armeematerial
1 Über die Ausserdienststellung von Waffensystemen mit Auswirkungen auf die Armeeorganisation, die nicht vom Parlament verabschiedet werden müssen, entscheidet der Chef oder die Chefin VBS. 2 Über die Ausserdienststellung von Waffensystemen ohne Auswirkungen auf die Armeeorganisation entscheidet der Chef oder die Chefin der Armee oder eine von ihm oder ihr bezeichnete Stelle. 3 Wurde bei der Beschaffung eine Endverbleibserkärung ausgestellt, so bedarf die Umsetzung der Ausserdienststellung einer Bewilligung der armasuisse. |
